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Verkehrswege

Innerhalb eines Privatgrundstücks gelegene Flächen, die dem Verkehr dienen, wie Stiegen und Gänge.

Verkehrswert

Der Marktwert einer Sache, der im normalen Geschäftsverkehr erzielbar ist. Besondere Vorlieben oder ideelle Werte werden bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt.

Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)

Eine gesetzliche Regelung, die eine Vertragsanfechtung ermöglicht, wenn eine Partei bei einem entgeltlichen Geschäft weniger als die Hälfte des Marktwerts erhält. Der benachteiligte Vertragspartner kann die Aufhebung des Vertrags verlangen, es sei denn, der andere gleicht die Differenz auf.

Versorgungsleitungen

Leitungen für die Versorgung eines Gebäudes, z.B. Wasser-, Gas-, Strom-, Fernwärme- oder Fernmeldeleitungen. Entsorgungsleitungen dienen der Ableitung von Abwässern.

Veräußerungs- und Belastungsverbot

Ein vertragliches oder testamentarisches Verbot, das eine Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten weder veräußert noch belastet werden darf. Es bindet nur den ersten Eigentümer und ist im Grundbuch nur zwischen nahen Angehörigen eintragbar.

Vinkulierung

Eine Klausel in Versicherungsverträgen, die festlegt, dass die Versicherungsleistung im Schadensfall (z.B. bei Zerstörung eines Gebäudes) auf einen Dritten, wie etwa den Gläubiger eines Darlehens, übergeht.

Vorkaufsrecht

Ein Recht, das den Berechtigten verpflichtet, bei beabsichtigtem Verkauf eines Grundstücks dem Berechtigten das Grundstück zuerst anzubieten. Dieses Recht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts muss der volle Kaufpreis gezahlt werden.

Vorvertrag

Ein Vertrag, in dem sich die Parteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Hauptvertrag abzuschließen. Wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt, kann innerhalb eines Jahres auf dessen Abschluss geklagt werden, es sei denn, es treten wesentliche Änderungen der Umstände ein.

WEG

Wohnungseigentumsgesetz 1975, ein Bundesgesetz, das das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten regelt. Es gilt in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000.

WFG

Wohnbauförderungsgesetz, ein Bundesgesetz vom 27. November 1984, das die Förderung der Errichtung von Wohnungen regelt. Seit 1989 haben die Bundesländer eigene Gesetze und Durchführungsbestimmungen erlassen.

WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, ein Bundesgesetz vom 8. März 1979, das die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen regelt. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit aller gemeinnützigen Bauvereinigungen und gilt in der Fassung von 2000.

Wertsicherungsklausel

Vertragsklausel, die eine Anpassung von Zahlungen (z.B. Mietzins) an den jeweiligen Geldwert ermöglicht. Die Anpassung erfolgt häufig auf Basis von Verbraucherpreisindizes und wird von statistischen Ämtern berechnet.

Widmung

Verbindliche Festlegung der Nutzungsart eines Grundstücks. Es darf nur die festgelegte Nutzung erfolgen, eine andere Nutzung ist ausgeschlossen.

Wiederkaufsrecht

Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache zurückzukaufen. Es gilt nur für Liegenschaften und erlischt mit dem Tod des Verkäufers. Wird es im Grundbuch eingetragen, gilt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer.

Wirtschaftliche Abbruchreife

Liegt vor, wenn der Erhalt eines Gebäudes nur durch unzumutbare wirtschaftliche Aufwendungen möglich ist.

Wohnbeihilfe

Finanzielle Unterstützung für Inhaber geförderter Wohnungen, die durch die Wohnkosten stark belastet sind. Die Bestimmungen dazu werden von den Landesregierungen erlassen.

Wohngemeinschaft

Gemeinschaft von Bewohnern einer Wohnhausanlage oder das Zusammenleben mehrerer nicht verwandter Personen in einer Großwohnung.

Wohnkosten

Monatliche Ausgaben für die Wohnung, einschließlich Miete oder Kapitaldienst, Betriebskosten, Heizung, sowie Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug, Verwaltung und Umsatzsteuer.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist das vom Eigentümer eingeräumte persönliche Recht, eine Wohnung zu nutzen, ohne die Möglichkeit der Vermietung. Es kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden.

Wohnungseigentum

Eine besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, bei der einem Eigentümer das exklusive Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung oder Räumlichkeit zusteht. Es erfordert eine Nutzwertfestsetzung und wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.

Zahlungsbefehl

Eine im Mahnverfahren erlassene Aufforderung an den Schuldner, entweder die geforderte Summe zu zahlen oder Widerspruch einzulegen.

Zeitrente

Eine vertraglich für einen bestimmten Zeitraum vereinbarte Rente, im Gegensatz zur Leibrente. Wird die Zeitrente als Reallast im Grundbuch eingetragen, ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet.

Zeitwert

Der Wert eines Grundstücks oder Gebäudes, berechnet als Reproduktionswert abzüglich eines Altersabschlags und unter Berücksichtigung des Ertragswertes.

Zession

Die vertragliche Abtretung von Forderungen an einen Dritten.

Zubau

Eine Erweiterung eines bestehenden Bauwerks in Bezug auf Höhe, Länge oder Breite.

Immo-Lexikon.

Wohnbibliothek
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